Seit 2009 wird die auf einen Steuersatz von 25% begrenzte Kapitalertragsteuer sowie auf Antrag die darauf entfallende Kirchensteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung erhoben, also in der Regel bei den Banken, und an die Finanzbehörden abgeführt. Soweit dieser Antrag nicht gestellt wurde, werden die Kapitalerträge zur Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der individuellen Einkommensteuererklärung angegeben. Falls der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, besteht die Möglichkeit, die zuviel einbehaltenen Steuern über den Weg der Einkommensteuererklärung erstattet zu bekommen (Günstigerprüfung); das bleibt auch in Zukunft so.
Die bisherige Steuerfreistellung von Kapitalerträgen bleibt beibehalten (801,00 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602,00 Euro für Ehegatten).
Was ändert sich ab 2015?
Ab 1. Januar 2015 wird dieses Verfahren in der Weise vereinfacht und automatisiert, dass für den Kirchensteuerabzug kein gesonderter Antrag mehr erforderlich ist. Auf jeden Fall ist es wichtig zu wissen: Es geht dabei weder um eine neue Steuer, noch um eine Steuererhöhung, sondern nur um eine neue, vereinfachte Form der Erhebung.
Wie funktioniert das praktisch?
Künftig erhält die Bank vom Bundeszentralamt für Steuern das für die Erhebung notwendige Religionsmerkmal nur auf elektronischem Wege verschlüsselt mitgeteilt.
Unter Beachtung der hohen Anforderungen des Datenschutzes wird den Banken für jeden Kunden, der einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, eine sechsstellige Kennziffer geliefert. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit dem Ausweis der Religionszugehörigkeit auf der alten Lohnsteuerkarte bzw. den vom Arbeitgeber elektronisch abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM).
Der Datenschutz ist gewährleistet
Mit der Kennziffer können die Banken die einbehaltene Kirchensteuer an die jeweilige evangelische Landeskirche weiterleiten, der der Kunde angehört. Die Verarbeitung des Religionsmerkmals erfolgt in einer gesicherten Umgebung, d.h. für den Mitarbeiter der Bank ist die Religionszugehörigkeit des Kunden nicht einsehbar, es wird nicht in seinen Kundenstammdaten ausgewiesen.
Wenn der Bankkunde dennoch wünscht, dass sein Religionsmerkmal als Kennziffer den zum Steuerabzug verpflichteten Geldinstituten nicht mitgeteilt wird, kann er der Weitergabe ausdrücklich widersprechen und einen Sperrvermerk setzen lassen. Dafür wird es künftig ein amtliches Formular beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzs) geben. Die Bank erhält dann den neutralen 0-Wert und behält keine Kirchensteuer ein. Das zuständige Finanzamt erhält hiervon Mitteilung. Das Kirchenmitglied ist dann verpflichtet, im Rahmen der Steuererklärung im Folgejahr gegenüber dem Finanzamt die für die Berechnung der Kirchensteuer notwendigen und vollständigen Angaben zu machen.
Diese Information gibt es als PDF zum Speichern und Ausdrucken.
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Formulare_und_Links/Formulare_und_Links_node.ht...
Die bisherige Steuerfreistellung von Kapitalerträgen bleibt beibehalten (801,00 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602,00 Euro für Ehegatten).
Was ändert sich ab 2015?
Ab 1. Januar 2015 wird dieses Verfahren in der Weise vereinfacht und automatisiert, dass für den Kirchensteuerabzug kein gesonderter Antrag mehr erforderlich ist. Auf jeden Fall ist es wichtig zu wissen: Es geht dabei weder um eine neue Steuer, noch um eine Steuererhöhung, sondern nur um eine neue, vereinfachte Form der Erhebung.
Wie funktioniert das praktisch?
Künftig erhält die Bank vom Bundeszentralamt für Steuern das für die Erhebung notwendige Religionsmerkmal nur auf elektronischem Wege verschlüsselt mitgeteilt.
Unter Beachtung der hohen Anforderungen des Datenschutzes wird den Banken für jeden Kunden, der einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, eine sechsstellige Kennziffer geliefert. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit dem Ausweis der Religionszugehörigkeit auf der alten Lohnsteuerkarte bzw. den vom Arbeitgeber elektronisch abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM).
Der Datenschutz ist gewährleistet
Mit der Kennziffer können die Banken die einbehaltene Kirchensteuer an die jeweilige evangelische Landeskirche weiterleiten, der der Kunde angehört. Die Verarbeitung des Religionsmerkmals erfolgt in einer gesicherten Umgebung, d.h. für den Mitarbeiter der Bank ist die Religionszugehörigkeit des Kunden nicht einsehbar, es wird nicht in seinen Kundenstammdaten ausgewiesen.
Wenn der Bankkunde dennoch wünscht, dass sein Religionsmerkmal als Kennziffer den zum Steuerabzug verpflichteten Geldinstituten nicht mitgeteilt wird, kann er der Weitergabe ausdrücklich widersprechen und einen Sperrvermerk setzen lassen. Dafür wird es künftig ein amtliches Formular beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzs) geben. Die Bank erhält dann den neutralen 0-Wert und behält keine Kirchensteuer ein. Das zuständige Finanzamt erhält hiervon Mitteilung. Das Kirchenmitglied ist dann verpflichtet, im Rahmen der Steuererklärung im Folgejahr gegenüber dem Finanzamt die für die Berechnung der Kirchensteuer notwendigen und vollständigen Angaben zu machen.
Diese Information gibt es als PDF zum Speichern und Ausdrucken.
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Formulare_und_Links/Formulare_und_Links_node.ht...